ver.di-Online-Handlungshilfe
zur Gefährdungsbeurteilung

20. Prozess-Schritt: Wirksamkeitsprüfung

Der Arbeitgeber ist nicht allein verpflichtet, Maßnahmen des Arbeitsschutzes durchzuführen, sondern muss die durchgeführten Arbeitsschutz-Maßnahmen auch auf ihre Wirksamkeit prüfen (ArbSchG § 3, 1).

Konkret bedeutet dies: Haben die Maßnahmen das gebracht, was sie bringen sollten: Eleminierung oder weitestgehende Minimierung der konkreten, zuvor analysierten Gefährdungen?

Die Auskünfte der betroffenen Beschäftigten sind dabei eine der wichtigsten Quellen für diesen Soll-Ist-Abgleich, können sie doch sehr genau wiedergeben, ob und wie sich Arbeitsbelastungen verändert haben.

Weitere Grundlage der Wirksamkeitsprüfung ist die während des gesamten Gefährdungsbeurteilungs-Prozesses angelegte Dokumentation, hierin wären dann auch ggf. Vorher-Nachher-Messwerte zu finden.

Selbstverständlich gehören dabei auch die Auskünfte der Beschäftigten zu dem, was dokumentiert wird. Und auch die Wirksamkeitsprüfung selbst ist wiederum zu dokumentieren.

Aus den jeweiligen Ergebnissen folgt dann das weitere Vorgehen, wie beispielsweise:

  • Die beabsichtigte Reduzierung von Gefährdungen erfolgte, bis zum nächsten Intervall der Gefährdungsbeurteilung sind keine weiteren Aktionen nötig.
  • Die durchgeführten Maßnahmen passen, müssen aber noch länger durchgeführt werden.
  • Die durchgeführten Maßnahmen sind nicht geeignet, es müssen neue Maßnahmen gefunden werden.
  • Die durchgeführten Maßnahmen passen, werden aber noch nicht durchgängig „gelebt“ und müssen deswegen stärker in den betrieblichen Alltag integriert werden.

 

Vorsicht!

In der Praxis können die Meinungen über die Wirksamkeit weit auseinander gehen. Weniger von so einer Gegensätzlichkeit betroffen sind physikalische, chemische o. ä. Messwerte, wo sich das Vorher-Nachher durch Zahlen darlegen lässt.

Es ist deshalb dringend angeraten, bereits vor der Durchführung von Maßnahmen zu vereinbaren und schriftlich festzuhalten, woran die Wirksamkeit gemessen werden soll und ab welchem Zustand eine durchgeführte Maßnahme als wirksam gilt! (Siehe dazu Prozess-Schritt 6)

In besonderem Maße gilt dies in all jenen Fällen, wo die Mess-Werte nicht (z. B.) physikalische oder chemische Werte sind. Jedoch lassen sich auch "softe" Größen durch Zahlenwerte ausdrücken, die Entwicklung entsprechender Skalierungen ist jedoch nicht schnell getan - und sollte (arbeits-) wissenschaftlichen Grundsätzen genügen. Als Instrument erfüllt dies der DGB-Index Gute Arbeit, der sowohl ein wissenschaftlich anerkanntes Instrument ist, als auch durch die Indexwerte leicht nachvollziehbare Ergebnisse liefert.

Alle Wirksamkeitsprüfungen sind Vorher-Nachher-Vergleiche! Das Ergebnis der Arbeitsschutz-Maßnahmen ist die Eleminierung oder deutliche Minimierung zuvor analytisch festgestellter Gefährdungen. In der Praxis ist es eher die Ausnahme, dass relativ zeitnah eine erneute Gefährdungsbeurteilung, z. B. Beschäftigten-Befragung, durchgeführt wird um festzustellen, ob die Arbeitsschutz-Maßnahmen wirksam waren, also zu dieser Eleminierung bzw. Minimierung geführt haben. Dennoch ist es überlegenswert: Es kann durchaus Fälle geben, in denen der Aufwand einer erneuten Gefährdungsbeurteilung geringer ist als Begehungen, Einzelinterviews von Beschäftigten, Führungskräften etc. Außerdem hat eine solch relativ zeitnahe erneute Gefährdungsbeurteilung den Vorteil, dass mit dem gleichen Instrument gemessen wird, so dass eine gute Datenbasis für einen Vorher-Nachher-Vergleich gegeben ist.

 

Ergebnisse:

Es besteht ein Überblick darüber, inwieweit die durchgeführten Maßnahmen wirksam waren und damit, welche weiteren Schritte angegangen werden müssen.



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